In letzter Zeit ist leider verstärkt aufgefallen, dass Vereine bei Startberechtigungsanträgen nicht immer korrekte Angaben machen. Dieses betrifft insbesondere die Angaben zur sportlichen Aktivität im Ausland.

Wir haben mittlerweile Fälle im zweistelligen Bereich vor allem von Sportlern aus der Ukraine.

Grundsätzlich ist die Frage, ob der Sportler aktives Mitglied in einem ausländischen Verein war immer dann zu bejahen, wenn der Sportler in irgendeiner Form im Ausland in der Sportart Ringen aktiv war.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Verein im deutschen Rechtsverständnis handelt, oder um eine andere Sportorganisation (z.B. Kinder- und Jugendsportschule, Militär- oder Polizeisport, etc.).

Auch ist es unerheblich, ob der Sportler im Ausland, seit mehr als 2 Jahren inaktiv war.

Sollten sich die gemachten Angaben im Nachhinein als falsch erweisen, so müssen wir den Vorgang leider an den Rechtsausschuss der Länder bzw. des DRB weiterleiten, welcher dann Sanktionen (bis zu 20.000 € Geldstrafe und Sperre bis zu 18 Monaten lt. Rechts- und Strafordnung) verhängen kann.

Darüber hinaus wird der Sportler mit einer Wechselwartefrist (90 Tage Mannschaftskämpfe / 30 Tage Einzelkämpfe) belegt, ggf. schon ausgetragenen Kämpfe werden annulliert und der Aufnahmebeitrag (Ausnahmeregelung Ukraine) nachberechnet.

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